Rechtsprechung
   BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46592
BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B (https://dejure.org/2018,46592)
BSG, Entscheidung vom 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B (https://dejure.org/2018,46592)
BSG, Entscheidung vom 27. Dezember 2018 - B 10 EG 2/18 B (https://dejure.org/2018,46592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,46592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 7 S 4 BEEG vom 23.11.2011, § 2c Abs 2 S 2 BEEG, § 8 Abs 2 S 3 EStG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung - Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers - Bindungswirkung - auslaufendes Recht - Darlegungsanforderungen

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Einkünften aus der Nutzung eines Dienstwagens während des Bezugs von Elterngeld; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ausgelaufenes Recht

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - geldwerter Vorteil aus Dienstwagennutzung - Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers - Bindungswirkung - auslaufendes Recht - Darlegungsanforderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Einkünften aus der Nutzung eines Dienstwagens während des Bezugs von Elterngeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Das ergebe sich aus dem Einkommensteuerrecht (Hinweis auf BFH Urteil vom 4.4.2008 - VI R 85/04 - Juris RdNr 17) ; die lohnsteuerrechtliche Handhabung sei unerheblich (Urteil vom 23.11.2017) .

    Der Beklagte hält es für klärungsbedürftig, ob bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 S 1, Abs. 7 S 1, 4 BEEG in der bis zum 17.9.2012 gültigen Fassung (vom 23.11.2011) ein in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers als laufendes steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ausgewiesener geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung, § 8 Abs. 2 S 3 EStG) als Einkommen im Bezugszeitraum zu berücksichtigen ist, wenn sich der Elterngeldberechtigte im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer für die Einzelbewertung (0,002 %-Regelung gemäß BFH Urteil vom 4.4.2008 - VI R 85/04 und BFH Urteil vom 22.9.2010 - VI R 57/09) entscheidet.

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass nach aktuellem Recht gemäß § 2c Abs. 2 S 2 BEEG die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vermutet wird (vgl Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - Juris RdNr 37 mwN) .
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Diese Regelung sollte lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dienen, ohne eine rechtliche Bindung an die Feststellung des Arbeitgebers zu begründen (vgl Senatsurteile vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 6, RdNr 21 und vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 27) .
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Der Beklagte hält es für klärungsbedürftig, ob bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 S 1, Abs. 7 S 1, 4 BEEG in der bis zum 17.9.2012 gültigen Fassung (vom 23.11.2011) ein in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers als laufendes steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ausgewiesener geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung, § 8 Abs. 2 S 3 EStG) als Einkommen im Bezugszeitraum zu berücksichtigen ist, wenn sich der Elterngeldberechtigte im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer für die Einzelbewertung (0,002 %-Regelung gemäß BFH Urteil vom 4.4.2008 - VI R 85/04 und BFH Urteil vom 22.9.2010 - VI R 57/09) entscheidet.
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zuflussprinzip - modifiziertes

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Diese Regelung sollte lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dienen, ohne eine rechtliche Bindung an die Feststellung des Arbeitgebers zu begründen (vgl Senatsurteile vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 6, RdNr 21 und vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 27) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - Juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 17.06.2013 - B 10 EG 6/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Im Falle solchen ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN) .
  • BSG, 26.03.2010 - B 11 AL 192/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B
    Eine derartige außer Kraft getretene Vorschrift hat aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung (BSG Beschluss vom 26.3.2010 - B 11 AL 192/09 B - Juris RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH

    Erziehungsgeld nach dem BErzGG für Bürger der EU

    Außer Kraft getretene Vorschriften haben aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 26.3.2010 - B 11 AL 192/09 B - juris RdNr 10) in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung.

    Im Falle solchen ausgelaufenen Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnormen bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (Senatsbeschluss vom 27.12.2018, aaO; Senatsbeschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - juris RdNr 5).

  • BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B

    Einkommensermittlung für einen Elterngeldanspruch

    Im Falle solchen ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B - juris RdNr 10 mwN) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht